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Abmahnung Waldorf Frommer für Pietro Lombardi - " CALL MY NAME"

Unerfreuliche Abmahnung erhalten? Kein Problem, wir helfen gerne!


Achtung!

Habt Ihr ein unerfreuliches "Abmahn-Päckchen" von einer Anwaltskanzlei erhalten? Bitte unterschreibt auf keinen Fall die von den Anwälten vorformulierte Unterlassungserklärung und bezahlt auch nicht voreilig Unsummen an Geld an diese Anwälte!

Es gibt jede Menge Möglichkeiten, wie man sich mit unserer Hilfe erfolgreich gegen dieses Abmahnwerk wehren kann.

Seit Jahren befassen wir uns jetzt mit den Abmahnungen dieser Anwaltskanzleien. Diese Kanzleien verlangen in der Regel 3 verschiedene Zahlungen von Euch:

  • Anwaltskosten
  • Pauschalisierter Schadensersatz
  • Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe

All diese Komponenten sind jeweils angreifbar. Wir helfen Ihnen gerne zu einem vernünftigen und fairen Pauschalpreis. Ein erstes Vorgespräch per E-mail oder Telefon ist kostenlos. Wer sich für nähere Details interessiert, wie wir das genau machen, kann auf Abmahnung links im Hauptmenü klicken.

RA Georg Schäfer

Abmahnung wegen Filesharing:

Ein Ende der derzeitigen Welle von Abmahnungen im Internet ist bei weitem noch nicht in Sicht. Es gibt mehrere Kanzleien in Deutschland, die sich ausschließlich auf dieses Thema und gerne auch auf Massenabmahnungen im Speziellen „eingeschossen“ haben. Ein beliebtes Thema hierbei sind Abmahnungen gegenüber Personen die MP3 aus dem Internet heruntergeladen oder zur Verfügung gestellt haben.

Als Vorwand für solche Massenabmahnungen nennen obige Kanzleien die Bekämpfung der Urheberrechtsverletzungen, die durch die Tauschbörsen der Musikindustrie entstehen. Die zur Verfolgung notwendigen Daten erlangt die Kanzlei mittels einer Medien- GmbH deren alleiniger Geschäftsführer der Anwalt der obigen Kanzlei ist.

Hierbei sollte man sich keineswegs von der Vorgehensweise dieser Kanzlei einschüchtern lassen und sich bei uns melden. Die Schadensersatzforderungen, die meistens im Raum stehen, müssen nämlich jeweils einzeln detailliert dargelegt und begründet werden.

Wir raten Ihnen auch dringend keinerlei Erklärungen solcher Anwaltskanzleien zu unterschreiben, bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben. Wir sind in der Lage innerhalb kürzester Zeit die Rechtslage zu prüfen und Ihnen den dementsprechenden Rechtsrat zu erteilen.

Abmahnung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild:

Grundsätzlich muss sich niemand gefallen lassen, dass ungefragt sein Bild veröffentlicht bzw. anderweitig verwendet wird. In der Regel löst dies allerdings keinerlei Schadensersatz- bzw. Unterlassungsansprüche aus, da bei der – wenn auch ungewollten – Ablichtung einer Privatperson das verfassungsmäßig geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht noch nicht unbedingt verletzt ist.

Eine Verletzung kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn das Bild einer Privatperson im Zusammenhang mit entwürdigenden oder ehrverletzenden Darstellungen im Internet oder sonstiger Presse verwendet bzw. veröffentlicht wird.

Schon eher ist eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei sog. öffentlichen Personen anzunehmen, wenn deren Bild ohne deren Zustimmung in sonstiger Weise veröffentlicht wird.

Eine bekannte frühere Schwimmsportlerin hat beispielsweise die Veröffentlichung von Fotos und Texten in mehreren Zeitschriften gerichtlich beanstandet. Hierbei wurde sie während eines Ferienaufenthaltes im Jahr 2005 auf Sardinien heimlich von Paparazzi fotografiert. Die Bilder zeigen die prominente Schwimmsportlerin mit ihrem Partner am Strand vor dem Hotel. Die mit den Fotos bebilderten Artikel waren überschrieben mit dem Namen der Klägerin und ihres Partners und trugen Untertitel wie „Turtelnd und verliebt im Urlaub“.

Die von der Schwimmsportlerin verklagten Magazine haben jeweils strafbewehrte Unterlassungserklärungen dergestalt abgegeben, dass sie es unterlassen, die bereits veröffentlichten Fotos erneut zu veröffentlichen. Damit war die Schwimmsportlerin allerdings nicht zufrieden, sondern beantragte diese Magazine zu verurteilen, es zu unterlassen, Bildnisse der Schwimmsportlerin ganz generell zu verbreiten, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen.

Die Schwimmsportlerin ist mit diesem Antrag letztlich allerdings nicht durchgedrungen, da der VI. Zivilsenat des BGH diesen Antrag als zu weit gehend erachtete.

Ob der Schwimmsportlerin ein Anspruch auf die Unterlassung der Veröffentlichung „kerngleicher“ Bilder zustehe, könne nicht im Voraus beurteilt werden. Das verfassungsmäßig geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht erfordert für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem konkreten Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessensabwägung könne nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen insbesondere offen sei, in welchem Kontext sie veröffentlicht würden.

Vgl. BGH VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06