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Schäfer & Schäfer - Kosten / RA Gebühren

Anwaltsgebühren im Urheberrecht

Haben Sie eine Abmahnung von den üblichen Abmahnkanzleien wie Rasch Rechtsanwälte, Waldorf Frommer Rechtsanwälten oder Schulenberg und Schenk  etc. wegen eines vermeintlichen Urheberrechtsverstosses durch das Herunterladen und öffentlich Zugänglichmachen von Musiktiteln und Filmwerken erhalten?

 

In allen klassischen, urheberrechtlichen Angelegenheiten, wie Verletzung des Rechts am eigenen Bild, Verwertung fremder Bilder, Diebstahl geistigen Eigentums anderer etc. verlangen wir in der Regel die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.

 

Keine Sorge!  Wir können Ihnen sehr gut helfen!

 

In all diesen Angelegenheiten steht Ihnen Rechtsanwalt  Georg Schäfer als absoluter Spezialist zu einem vernünftigen und fairen Pauschalpreis, der sich deutlich im Rahmen hält, zur Verfügung.

Anwaltsgebühren!

 

 

Ein erstes Vorgespräch, in dem wir mit Ihnen besprechen, ob es überhaupt Sinn macht aktiv nach außen für Sie tätig zu werden, ist selbstverständlich kostenlos! Rufen Sie uns also gerne an: 089/ 535 135 oder schicken Sie uns eine Email mit Ihrem Anliegen: info(at)schaeferundschaefer.de

 

Anwaltsgebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Besonderheit, dass zumindest in der ersten Instanz jeder seine Anwaltsgebühren selbst trägt, unabhängig davon, ob er obsiegt oder verloren hat. Hier verlangen wir lediglich die üblichen gesetzlichen Gebühren, ohne mit Ihnen sündhaft teure Honorarvereinbarungen zu treffen.

 

Anwaltsgebühren im strafgerichtlichen Verfahren

Auch die Gebühren im Strafprozess richten sich generell nach dem RVG. Allerdings gibt es hier nicht den sog. Streitwert als Maßstab für die Berechnung der Gebühren, sondern für jeden Verfahrensabschnitt (Vor- /Hauptverfahren) jeweils eine sog. Rahmengebühr, bei der sich die Anwaltsgebühren je nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Strafverteidigers mehr am oberen oder eben am unteren Rand bewegen.


Üblicherweise werden je nach Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles für den Betroffenen die gesetzlichen Gebühren nicht ausreichen, um die Tätigkeit des Strafverteidigers angemessen zu vergüten. Wir treffen daher in solchen Fällen in der Regel eine Honorarvereinbarung, die sich allerdings im Rahmen hält,  mit dem Mandanten.

 

Hinweis: Sollte sich jemand einen Strafverteidiger nicht leisten können, gibt es die Möglichkeit gem. § 140 StPO dem Angeklagten in ganz bestimmten Fällen einen sog. Pflichtverteidiger zuteilen zu lassen. Dessen Kosten zahlt in der Regel der Staat.

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