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Abmahnung wegen Filesharing PDF Drucken E-Mail

Ein Ende der derzeitigen Welle von Abmahnungen im Internet ist bei weitem noch nicht in Sicht. Es gibt mehrere Kanzleien in Deutschland, die sich ausschließlich auf dieses Thema und gerne auch auf Massenabmahnungen im Speziellen „eingeschossen“ haben. Ein beliebtes Thema hierbei sind Abmahnungen gegenüber Personen die Musikwerke oder Filme aus dem Internet heruntergeladen oder zur Verfügung gestellt haben.

Als Vorwand für solche Massenabmahnungen nennen obige Kanzleien die Bekämpfung der Urheberrechtsverletzungen,die durch die Tauschbörsen der Musikindustrie entstehen. Die zur Verfolgung notwendigen Daten erlangt die Kanzlei mittels einer Medien- GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Anwalt der obigen Kanzlei ist. Diese Medien- GmbHs verfügen in der Regel über sog. Anti- Piracy Programme, mit denen sie die gängigen peer-to-peer- Tauschbörsen, wie eMule, eDonkey, Bittarent, Bearshare oder Kazaa durchforsten und so gut wie jeden ilegalen Download zumindest erfassen.

Dies heisst aber noch lange nicht, dass die über die Staatsanwaltschaft ermittelte IP-Adresse auch tatsächlich zum fraglichen Zeitpunkt richtig zugeordnet wurde. Hierin besteht bereits der erste Ansatz, wie wir das Unheil von Ihnen abwenden können. Unsere Hilfe setzt z. B. daran an, dass nach aktueller Rechtssprechung (z. B. OLG Frankfurt) die Ermittlung einer IP-Adresse aus einem sog. Vorratsdatenspeicher äußerst fehlerhaft ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem erst kürzlich entschieden, dass die Weitergabe von privaten Daten aus sog. Vorratsdatenspeichern unzulässig ist. 

Nach Auswertung der Ermittlungen im Zuge von oben geschilderten Urheberrechtsverletzungen soll laut einiger Gerichte (z. B. LG Köln) die Fehlerquote bei der Zuordnung von IP-Adressen zu den jeweiligen Anschlussinhabern über 50 % betragen.

Ein weiterer wesentlicher Angriffspunkt ist auch die vorgelegte Unterlassungserklärung mit einer drasstischen Vertragsstrafe. Diese Erklärungen sind äußerst gefährlich und sollten von Ihnen keinesfalls ohne professionelle Hilfe unterschrieben werden.

Für den Fall, dass man eine solche Erklärung unverändert abgibt, droht einem eine horrende Vertragsstrafe, und zwar für die nächsten 30 Jahre für jeden einzelnen Verstoß!

Neben der Fragwürdigkeit der pauschalisierten Schadensersatzansprüche, die diese Abmahnanwälte geltend machen, ist auch das behauptete Anwaltshonorar -  als Schadensposition - äußerst fragwürdig.

Ein Schadensersatzanspruch verlangt in der Regel eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung. Bei den hier thematisierten Unterlassungsansprüchen wegen einer Urheberrechtsverletzung bzw. eines Lizenzverstoßes wird allerdings die Haftung des Verletzers aus der sog. Störerhaftung hergeleitet. Diese ist verschuldensunabhängig. Mit anderen Worten haftet man auch ohne Verschulden, wenn man sog. Störer ist.

Aber auch diese Störereigenschaft, die von den Abmahnanwälten immer unterstellt wird, ist rechtlich angreifbar. Hierzu gibt es ein Korrektiv durch die gängige Rechtssprechung des BGH, nämlich sog. Zumutbarkeitserwägungen, das die Haftung sogar ganz ausschließt.  


Wir raten Ihnen nochmals dringend keinerlei Erklärungen solcher Anwaltskanzleien zu unterschreiben, bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben. Wir sind in der Lage, Ihnen innerhalb kürzester Zeit zu helfen.

 

RA Georg Schäfer

 
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