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Mehrzad Marashi - unerfreuliche Abmahnung erhalten? Kein Problem, wir helfen gerne! Liebe Fans von Mehrzad Marashi, zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zu Mehrzad´s Sieg. Menowin ist auch ein begnadeter Sänger und wird daher sowieso seinen Weg gehen. Mehrzad hat den Sieg verdient! Achtung! Habt Ihr ein unerfreuliches "Abmahn-Päckchen" von den sogenannten Abmahnanwälten erhalten? Bitte unterschreibt auf keinen Fall die von diesen Anwälten vorformulierte Unterlassungserklärung und bezahlt auch nicht voreilig Unsummen an Geld an diese Anwälte! Es gibt jede Menge Möglichkeiten, wie man sich mit unserer Hilfe erfolgreich gegen diese "Abzocke" wehren kann. Seit Jahren befassen wir uns jetzt mit den Abmahnungen dieser Anwaltskanzleien. Diese Kanzleien verlangen in der Regel 3 verschiedene Zahlungen von Euch: - Anwaltskosten - Pauschalisierter Schadensersatz - Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe All diese Komponenten sind jeweils angreifbar. Wer sich für nähere Details interessiert, wie wir das genau machen, kann unseren nachfolgenden Artikel " Abmahnung wegen Filesharing" lesen. Wichtig ist jetzt, dass Ihr uns schnell anruft oder eine Email schickt! Je eher Ihr Euch bei uns meldet, desto wahrscheinlicher können wir Euch ganz aus dieser "Nummer" heraushelfen. Solltet Ihr ohne anwaltliche Hilfe gegen diese Abmahnungen vorgehen wollen, würden Euch diese Anwälte nicht Ernst nehmen und im Gegenteil ihre Rechnung sogar deutlich erhöhen. Es handelt sich vorliegend immerhin nicht nur um eine Lapalie, sondern um einen echten Lizenzverstoß, der im streitigen Falle, also vor Gericht, in der Tat sehr teuer werden kann. In einem solchen Prozess würden durchaus realistisch mehrere tausend Euro anfallen! Wir können Euch nichts garantieren, aber wir können immerhin versichern, dass wir einen solchen Prozess-Wahnsinn mit 95 %-iger Sicherheit verhindern können. Dies liegt schon daran, dass wir und einige andere Experten in Deutschland bei diesen Abmahnkanzleien bekannt sind und diese schon aus diesem Grund einen Prozess gegen uns scheuen. Wir haben noch nie einen Prozess verloren! Also ruft an und lasst Euch von uns beraten. Wir freuen uns immer, wenn wir jemandem aus dieser Abmahnfalle heraushelfen können. RA Georg Schäfer Abmahnung wegen Filesharing: Ein Ende der derzeitigen Welle von Abmahnungen im Internet ist bei weitem noch nicht in Sicht. Es gibt mehrere Kanzleien in Deutschland, die sich ausschließlich auf dieses Thema und gerne auch auf Massenabmahnungen im Speziellen „eingeschossen“ haben. Ein beliebtes Thema hierbei sind Abmahnungen gegenüber Personen die MP3 aus dem Internet heruntergeladen oder zur Verfügung gestellt haben.
Als Vorwand für solche Massenabmahnungen nennen obige Kanzleien die Bekämpfung der Urheberrechtsverletzungen, die durch die Tauschbörsen der Musikindustrie entstehen. Die zur Verfolgung notwendigen Daten erlangt die Kanzlei mittels einer Medien- GmbH deren alleiniger Geschäftsführer der Anwalt der obigen Kanzlei ist.
Hierbei sollte man sich keineswegs von der Vorgehensweise dieser Kanzlei einschüchtern lassen und sich bei uns melden. Die Schadensersatzforderungen, die meistens im Raum stehen, müssen nämlich jeweils einzeln detailliert dargelegt und begründet werden.
Wir raten Ihnen auch dringend keinerlei Erklärungen solcher Anwaltskanzleien zu unterschreiben, bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben. Wir sind in der Lage innerhalb kürzester Zeit die Rechtslage zu prüfen und Ihnen den dementsprechenden Rechtsrat zu erteilen. Abmahnung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild Grundsätzlich muss sich niemand gefallen lassen, dass ungefragt sein Bild veröffentlicht bzw. anderweitig verwendet wird. In der Regel löst dies allerdings keinerlei Schadensersatz- bzw. Unterlassungsansprüche aus, da bei der – wenn auch ungewollten – Ablichtung einer Privatperson das verfassungsmäßig geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht noch nicht unbedingt verletzt ist.
Eine Verletzung kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn das Bild einer Privatperson im Zusammenhang mit entwürdigenden oder ehrverletzenden Darstellungen im Internet oder sonstiger Presse verwendet bzw. veröffentlicht wird.
Schon eher ist eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei sog. öffentlichen Personen anzunehmen, wenn deren Bild ohne deren Zustimmung in sonstiger Weise veröffentlicht wird.
Eine bekannte frühere Schwimmsportlerin hat beispielsweise die Veröffentlichung von Fotos und Texten in mehreren Zeitschriften gerichtlich beanstandet. Hierbei wurde sie während eines Ferienaufenthaltes im Jahr 2005 auf Sardinien heimlich von Paparazzi fotografiert. Die Bilder zeigen die prominente Schwimmsportlerin mit ihrem Partner am Strand vor dem Hotel. Die mit den Fotos bebilderten Artikel waren überschrieben mit dem Namen der Klägerin und ihres Partners und trugen Untertitel wie „Turtelnd und verliebt im Urlaub“.
Die von der Schwimmsportlerin verklagten Magazine haben jeweils strafbewehrte Unterlassungserklärungen dergestalt abgegeben, dass sie es unterlassen, die bereits veröffentlichten Fotos erneut zu veröffentlichen. Damit war die Schwimmsportlerin allerdings nicht zufrieden, sondern beantragte diese Magazine zu verurteilen, es zu unterlassen, Bildnisse der Schwimmsportlerin ganz generell zu verbreiten, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen.
Die Schwimmsportlerin ist mit diesem Antrag letztlich allerdings nicht durchgedrungen, da der VI. Zivilsenat des BGH diesen Antrag als zu weit gehend erachtete.
Ob der Schwimmsportlerin ein Anspruch auf die Unterlassung der Veröffentlichung „kerngleicher“ Bilder zustehe, könne nicht im Voraus beurteilt werden. Das verfassungsmäßig geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht erfordert für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem konkreten Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessensabwägung könne nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen insbesondere offen sei, in welchem Kontext sie veröffentlicht würden.
Vgl. BGH VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06 Abmahnsicherer Verkauf von Alkohol im Internet Der Verkauf von Alkohol in sog. Onlineshops im Internet birgt viele Gefahren; insbesondere ein erhebliches Abmahnrisiko durch spezielle Abmahnkanzleien, die sich darauf konzentrieren, möglichst viele fehlerhafte Internetauftritte aufzuspüren und mit überhöhten Anwaltsgebühren abzumahnen (abzuzocken).
Eine ganz beiliebte Zielscheibe für solche Kanzleien sind die sog. Onlineshops, die Alkohol im Internet anbieten.
Hierbei bestehen die Haupttücken in Verstößen gegen die Preisangabenverordnung, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung und vor allem den Hinweis auf den Jugendschutz.
In der Regel führen Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PangV) und gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) nicht unbedingt zu widerrechtlicher Werbung, die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Konsequenz hätte.
Hierzu ist erforderlich, dass der Verstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit gänzlich genommen oder erheblich erschwert ist, die Preise miteinander zu vergleichen.
Die eigentliche „Attraktion“ für Abmahnkanzleien sind Verstöße gegen den Jugendschutz, und hier insbesondere gegen § 9 Jugendschutzgesetz.
Nach § 9 des Jugendschutzgesetzes ist es untersagt, Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringer Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche abzugeben.
Für die oben genannten Getränke bzw. Lebensmittel besteht also ein absolutes Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche. Gemäß § 1 I Nr. 2 des JuSchG sind dabei Jugendliche Personen, solche die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Nach § 9 des JuSchG ist darüber hinaus auch untersagt, andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abzugeben (so zum Beispiel Wein, Bier und Sekt).
Wie sind die Anforderungen des JuSchG praktisch umzusetzen?
Insbesondere der Versandhändler hat natürlich größere Schwierigkeiten die Anforderungen für den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken des § 2 JuSchG zu erfüllen. Der Versandhändler hat beispielsweise mittels geeigneter Maßnahmen sicher zu stellen, dass zum Beispiel Branntweine tatsächlich nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden.
Hierbei haben sich mehrere Methoden entwickelt, nämlich entweder telefonischer Kontakt zwischen Versandhändler und Kunde, oder Regelung mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen, oder Altersverifikationssysteme, wie etwa die Eingabe der persönlichen Daten inkl. der Personalausweisnummer des potenziellen Kunden, oder Faxübermittlung der Ausweiskopie, oder Zahlung nur per Kreditkarte oder Bankeinzug, oder „Face-to-Face“-Kontrolle, bei der sich der Kunde mittels dem Post-Ident-Verfahren in den Filialen der Deutschen Post zu identifizieren hat.
Sämtliche der oben genannten Methoden sind nicht unbedingt sicher, sondern können nach wie vor jeder Zeit durch Jugendliche manipuliert und umgangen werden.
Bereits das Landgericht Saarbrücken hat erkannt, dass beispielsweise Kinder und Jugendliche eine nicht zu unterschätzende Vielzahl von Möglichkeiten haben, um sich eine gültige Personalausweisnummer zu beschaffen. Hierbei ist zudem zu bedenken, dass Jugendliche in aller Regel die Möglichkeit haben, sich die PA-Nummern von ihren Eltern oder älteren Geschwistern zu beschaffen. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass Jugendliche über 16 Jahre über ein eigenes Bankkonto verfügen.
Fazit: Viele Onlinehändler sind mittlerweile der Meinung, dass es schlicht unmöglich sei, rechtsicher alkoholische Getränke über das Internet zu verkaufen. Man könne hier nur so viel Schutzmaßnahmen ergreifen, wie einem eben möglich sind. Ob dies dem JuSchG entspricht, könne keiner gewährleisten.
Achtung! Im Zuge der Umsetzung des „Gesetztes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums“ dürfen alkoholhaltige Süßgetränke (sog. Alkopops) gewerbsmäßig nur noch mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Fantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
RA Georg Schäfer
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