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Urheberrecht

Die Kanzlei Schäfer&Schäfer hat sich vorallem auf das Urheberrecht, aber auch auf das gesamte Internetrecht, Wettbewerbsrecht und ganz generell auf die Neuen Medien spezialisiert.


Dies umfasst die klassischen Fälle des Urheberrechts, in denen Ihnen vorgehalten wird, Sie hätten das Urheber- und somit Verwertungsrecht eines anderen verletzt oder ein anderer hat Ihr Urheber-/Verwertungsrecht verletzt. Hierbei geht es dann um die Abwehr oder eben Geltendmachung von Schadensersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen.

Rechtsanwalt Georg Schäfer hat schwerpunktmäßig in jahrelanger Erfahrung weit mehr als tausend Fälle von Filesharing/Abmahnung  erfolgreich gegen die gängien Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer, Rasch oder Schulenberg & Schenck u.a. durchgefochten.

Wir zeigen Ihnen hier, wie Sie mit Unterlassungserklärungen umgehen, was Sie bei einer Klage wegen unerlaubten Downloads tun können und wie wir Ihnen bereits im außergerichtlichen Stadium mit einer 95 %-igen Wahrscheinlichkeit helfen können, eine Klage zu vermeiden.

Mittlerweile bieten wir auch zahlreiche Fachbeiträge zum Thema Filesharing auf unserer Internetseite an. Damit Sie als Betroffener schnell zu den gewünschten Informationen gelangen, haben wir einen Überblick über unsere Fachbeiträge für Sie unter dem Menüpunkt Blogs zusammengestellt.

Inhalt

Leitfaden für das richtige Verhalten im Falle einer Abmahnung wg. Filesharing

Es ist ganz wichtig, dass Sie sich im Falle einer Abmahnung wg. des illegalen Downloads von Musik- oder Filmwerken durch die gängigen Abmahnkanzleien wie z. B. Waldorf Frommer RAe vernünftig und nicht überstürzt an die nachfolgenden Regeln halten:

  1. Notieren Sie sich die oftmals kurz gewählte Frist zur Reaktion auf diese Abmahnung.
  2. Unterschreiben Sie auf keinen Fall die Ihnen zugesandte Unterlassungserklärung.
  3. Reagieren Sie immer, da ansonsten eine sehr teure einstweilige Verfügung droht.
  4. Wenden Sie sich möglichst vor Fristablauf an einen fachkundigen Anwalt.
  5. Versuchen Sie keine Experimente! Laden Sie nicht eine sogenannte pseudomodifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet herunter.

Unterschreiben Sie nichts! Zahlen Sie nichts! Rufen Sie uns an 089/ 53 51 35 oder schicken Sie uns gerne eine E-Mail info(at)schaeferundschaefer.de, wir sind gerne für Sie da!

Streaming von Live-Events

Seit einiger Zeit erfreuen sich bei den Internetnutzern sog. Streaming-Portale immer größerer Beliebtheit.

Die rechtliche Einordnung der Legalitiät dieses Streaming-Services befindet sich bisher noch nahe an einer Grauzone.

Wie wohl mittlerweile öffentlich bekannt geworden ist, ist das populärste Streaming-Portal, nämlich Kino.to, von der Staatsanwaltschaft geschlossen worden, weil dessen Angebot illegal war. Anders verhält es sich bisher aber für Internetuser, die dieses Angebot genutzt haben.

Wenn Sie hierfür einmal eine Abmahnung erhalten sollten, rufen Sie uns an, wir können sehr gut helfen. Weiterlesen...

 
Dieser neue Trend hat sich zwischenzeitlich durchgesetzt. Beim Streaming kann der Internetuser ohne größere zeitlichen Verzögerungen aktuelle Kinohits oder Livesendungen, bspw. Fußballübertragungen der Bundesliga oder Champions League auf seinem Heim-PC verfolgen.

An sich ist auch das sog. Streaming ein unerlaubter Eingriff in das Urheberrecht des alleinigen Rechteinhabers. Der Internetuser verwertet das Urheberrecht des alleinigen Rechteinhabers, indem er die Übertragung auf seinem PC abspielt und dabei das geschützte Werk vorübergehend auf seinem Arbeitsspeicher zwischengespeichert wird. Dies ist im urheberrechtlichen Sinne eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG und bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Rechteinhabers.

Das schöne für den Internetuser ist, dass es zu jeder Regel auch eine Ausnahme gibt.

Gemäß § 44a Nr. 1 UrhG sind nämlich vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die nur flüchtig oder begleitend und beim Abspielen des geschützten Werkes auf einer der Plattformen automatisiert sind und keine eigene wirtschaftliche Bedeutung haben, zulässig!

Mit einfachen Worten, das Live-Streaming ist derzeit bei den gängigen Plattformen noch zulässig, solange man die Filme nur anschaut und nicht downloadet, wir raten allerdings davon ab, da es mittlerweile auch Meinungsvertreter gibt, die das Streamen ansich auch für den Nutzer für Strafbar halten. Wir sind da anderer Meinung.

 

Legale Alternativen zum Streaming

Auch wenn diese Auffassung der GVU hinsichtlich der Nutzer umstritten ist – und uns zweifelhaft erscheint – so raten wir dazu, sich nach legalen Alternativen umzuschauen. Weiterlesen...

 
Und die gibt es, wobei der Nutzer natürlich gewisse Abstriche hinsichtlich der Aktualität der angebotenen Filme hinnehmen muss. Nach unserem Dafürhalten gibt es einige legale Portale, die durchaus empfehlenswert sind. Welches Sie davon bevorzugen, ist eine Frage des persönlichen Geschmackes. Hier eine kleine Auswahl an kostenlosen Angeboten:
 

Facebook Abmahngefahr für die Pinnwand!

Was mittlerweile tausendfach in den Internettauschbörsen unerfreuliche Realität geworden ist, droht nun Millionen von Jugendlichen auf ihrer Pinnwand – sündhaft teurer Abmahnarlarm!-

Millionen von Jugendlichen, die täglich auf ihrer Pinnwand munter Youtube-Videos oder Fotos ihrer Lieblingsstars posten oder teilen, wollen in erster Linie für ihre Freunde interessant sein und wissen gar nicht, dass sie in den aller meisten Fällen gegen das Urheberrecht prominenter Stars, Fotografen oder Künstler verstoßen und dadurch mit mehreren tausend Euro für jeden einzelnen Verstoß abgemahnt werden könnten.

In der Abmahnszene ist man sich einig, dass fast jede zweite Pinnwand eines Jugendlichen in Facebook sofort mit mehreren tausend Euro abgemahnt werden könnte. Weiterlesen...

 

In den Fällen des sog. Filesherings, in denen Jugendliche auf Internettauschbörsen Musik oder Kinofilme herunterladen werden diese bereits tausendfach in Deutschland jährlich mit Abmahnungen über mehrere tausend Euro überzogen.

Dies droht nun auch den Jugendlichen auf ihrer Facebook-Pinnwand.

Läd man beispielsweise in einer der Internettauschbörsen ein Album von Lady Gaga herunter und bietet es damit automatisch gleichzeitig wiederum zum Tausch an, wird man in der Regel von den Kanzleien Waldorf Frommer oder Rasch Rechtsanwälte mit € 956,00 bis € 1.200,00 für ein einziges Musikalbum abgemahnt!

In all diesen Fällen können wir Ihnen sehr gut helfen. Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, zahlen Sie bitte nichts und unterschreiben Sie vor allem nicht die Ihnen mitgelieferte Unterlassungserklärung. Notieren Sie sich die Frist und rufen Sie uns dringend an. Wir sind Spezialisten auf diesem Gebiet. Mit der richtigen Argumentation können wir Sie schadlos aus dieser Abmahnfalle herausholen.

Bisher werden noch nicht Youtube-Videos oder Fotos von berühmten Künstlern, die die Jugendlichen auf ihren Pinnwänden posten, abgemahnt. Dies ist allerdings nur noch eine Frage der Zeit.

Letztlich liegt hier nämlich genau der gleiche urheberrechtliche Verstoß wie in den Filesharingfällen vor, wenn man tatsächlich illegal Musik heruntergeladen hat oder im Falle der Facebook-Pinnwand Videos von prominenten Stars eingestellt hat, ohne hierfür die Lizenz zu haben. Dies wird wohl in den meisten Fällen so sein. Lesen Sie gerne mehr zu dieser Thematik auf unserer Hompage www.schaeferundschaefer.de. In jedem Fall holen Sie bitte sich unseren Rat ein, bevor Sie in irgendeiner Weise Kontakt mit einer solchen Abmahnkanzlei aufnehmen.
 

Wir können Ihnen sehr gut helfen und freuen uns auf Sie.
Georg Schäfer

Abgemahnt von Getty Images wegen illegaler Verwertung fremder Bilder und Fotos?

Es ist keine gute Idee das Bild eines anderen Anbieters zu verwenden. Die Idee ein solches Bild zu verwenden ist schnell umgesetzt und wird dann genauso schnell zu einer teuren Angelegenheit. Das Urheberrecht schützt den Anbieter davor, dass sein Bildmaterial ohne seine vorherige Zustimmung verwendet wird.

Sind Sie nun dafür abgemahnt worden, zahlen Sie bitte trotzdem nichts und unterschreiben Sie auf keinen Fall die vorliegende Unterlassungserklärung. Wir können Ihnen gut helfen. Weiterlesen...

 

Verwertet man nämlich ein Foto oder Bild des Rechteinhabers ohne dessen Zustimmung, sieht man sich ganz schnell sehr teuren Abmahnungen des Lichtbildrechteinhabers ausgesetzt. In rechtlicher Hinsicht sind Fotografien, Lichtbildwerke oder Lichtbilder §§ 2 Nr. 5 UrhG, 72 UrhG.

Nach § 72 Abs. 2 UrhG steht dem „Lichtbildner“ das ausschließliche Rechtsverwertungs-, Verwendung zu.

Ein urheberrechtlich geschütztes Foto darf ohne die vorherige Zustimmung des Fotografen als Urheber weder vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, dass heißt ins Internet rein gestellt werden.
Jedes Lichtbild bzw. Lichtbildwerk im Sinne der oben zitierten §§ des UrhG ist insofern geschützt, als eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat. Eine gewisse Schöpfungshöhe ist schneller erreicht, als dies der Verwender vermutet. Gilt das Prinzip der sog. „Kleinen Münze“ für die Schutzfähigkeit von Lichtbildwerken oder Lichtbildern. Hier sind generell geringe Anforderungen anzustellen. Bereits irgendwie aussagekräftige Aufnahmen, die nicht wahllos erstellt worden sind, sind Schutzobjekte im Sinne des UrhG. Ein besonderes Maß an schöpferischer und kreativer Gestaltung ist hierfür nicht erforderlich. Sehr beliebt ist beispielsweise das Herunterladen von Googlemaps auf die eigene Hompage zur Darstellung des Standortes und der Möglichkeit der Kontaktierung der eigenen Adresse. Ein solcher Down- Upload ist illegal.

Es gibt Abmahnkanzleien die sich -wie Getty Images- auf derlei Verstöße regelrecht spezialisiert haben und Sie mit Massenabmahnungen überziehen.

Wer ein solches Bild verwertet hat, sieht sich in der Regel Unterlassungs- Schadensersatz- sowie Auskunftsansprüche und Rechtsverfolgungskosten ausgesetzt.

Problematisch ist in diesen Fällen die Berechnung des Schadensersatzes.

Gemäß § 97 UrhG hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf Schadensersatz. Der konkrete Schaden wird sich wohl kaum beziffern lassen.

Es ist auch nicht abzusehen, in wie weit dem Rechteinhaber ein Gewinn entgangen ist. In der Rechtsprechung wird daher in diesen Fällen der Schaden nach der Lizenzanalogie berechnet.

Es handelt sich um eine Lizenzvertragsfiktion. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass derjenige, dessen Rechte verletzt wurden, nicht besser gestellt werden soll, als er mit erteilter Erlaubnis durch ihn gestanden hätte.

 

Keine Panik unterschreiben Sie auf keinen Fall die Ihnen zugesandte Unterlassungserklärung. Zahlen Sie nichts an die Abmahnkanzlei, bevor sie mit einem fachkundigen Anwalt, der sich auf das Urheberrecht spezialisiert hat, gesprochen haben.

Facebook-“Gefällt-mir“-Button im Fadenkreuz des Datenschutzes

Immer mehr Internetuser nutzen das soziale Netzwerk Facebook, um sich auszutauschen. Dabei spielt der „Gefällt-mir“-Button eine äußerst zweifelhafte Rolle.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) fordert alle Stellen in Schleswig-Holstein dazu auf, umgehend ihre Fanpages bei Facebook und den “Gefällt-mir”-Button auf den Homepages zu entfernen – sonst drohen bis zu 50.000 Euro Strafe.

Immer mehr wird deutlich, dass das Ganze nicht auf Schleswig-Holstein begrenzt bleibt. Weiterlesen...

 

Der Hintergrund besteht darin, dass bei Nutzung des „Gefällt-mir“-Button - Facebook ungefragt umfassende zum Teil sehr persönliche Daten in die USA übermittelt.

Diese Daten können dafür missbraucht werden, eine persönliche Profilbildung durchzuführen. Das widerspricht dem deutschen Datenschutz. Dies wird dadurch allerdings erst zum Problem, dass Facebook die Nutze darüber vorab nicht ausreichend informiert. Sie haben es daher nicht in der Hand, selbst zu entscheiden, ob sie ihre Daten zur Verfügung stellen möchten.

Die einzig mögliche Alternative sieht derzeit wohl so aus, dass der Gefällt-mir-Button zunächst ohne Funktionalität als reines Bild auf einer Webseite eingebunden wird. Erst mit dem Klick auf dieses Bild wird dann der eigentliche „Gefällt-mir“-Button mit seiner vollen Funktionalität nachgeladen. Eine solche technische Einbindung führt dazu, dass Ihre persönlichen Daten nicht ungewollt an Facebook übertragen werden. Vielmehr aktivieren Sie die Übertragung bewusst selbst.
 

Youtube-Videos bei Facebook oder Twitter posten, erlaubt?

In Foren, Blogs sowie in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter sowie Youtube wird - meistens unbewusst - bei der Weiterverwertung geistigen Eigentums nicht auf das Urheberrecht geachtet.
Insbesondere Jugendlichen ist nämlich oft nicht klar, dass sie geschützte Musikvideos oder Bilder nicht einfach auf ihrer Seite bei Facebook posten dürfen. Aber auch die Musikindustrie achtet nicht immer das Urheberrecht der Rechteinhaber.
Sollten Sie hierfür abgemahnt werden, können wir Ihnen sehr gut helfen. Weiterlesen...

 

Vor allem Jugendliche, die mit den neuen Medien aufgewachsen sind, sähen in der Weiterverwertung geistigen Eigentums keine Rechtsverletzungen. „Für sie ist es ganz normal, Musikvideos oder Bilder auf ihrer Facebook-Seite zu posten.“
Bei der Regelung der Privatnutzung von geistigem Eigentum sei der Gesetzgeber gefragt, sagt der Jurist. Das bestehende Urheberrecht sei dafür nicht flexibel genug. „Das ist eine große Herausforderung, die global geregelt werden muss.“
 

Das Plagiat Copy and Paste

Seit dem in der Öffentlichkeit sehr breit dargestellten Fall von Karl Theodor zu Guttenberg kann sich wohl jeder vorstellen, was ungefähr unter einem Plagiat zu verstehen ist. Lästige Recherche und schlechtes Zeitmanagement motivieren einen oftmals zur vollständigen Übernahme fremder Textpasagen ohne Quellenangabe. Dies verletzt das Urheberrecht des Verfassers.

Plagieren kann gravierende Folgen haben. Neben Unterlassungs- Auskunfts-, Beseitungs- und Schadensersatzansprüchen kann das Plagieren auch zur Aberkennung des akademischen Titels, sprich des Doktor-Titels oder der gleichen führen. An den Unis führt das Plagieren regelmäßig zur Note ungenügend, also durchgefallen. In extremen Fällen regelt das Urhebergesetz auch strafrechtliche Konsequenzen. Stellt der Urheber Strafantrag oder hält die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse geboten, drohen hier Freiheitsstrafen von mehreren Jahren!

Selbstverständlich ist auch hier nicht jeder Vorwurf berechtigt, der beispielsweise eine Abmahnung gegen Sie enthält.

Das Urheberrecht schützt eine persönliche geistige Schöpfung aus den Bereichen Kunst Literatur und Wissenschaft. Das Geschriebene muss eine gewisse individualisierbare Leistung des Verfassers aufweisen, damit es als Quelle zitiert werden muss. Sollten Sie hierfür eine Abmahnung erhalten haben oder sollten Sie jemanden abmahnen wollen, der tatsächlich plagiert hat, helfen wir Ihnen gerne.

Zahlen Sie nichts und unterschreiben Sie auch nicht die beigefügte Unterlassungserklärung.

Das Recht am eigenen Bild

Das unerlaubte Fotografieren dritter Personen, ob Prominent oder auch nicht, kann zu ganz empfindlichen Konsequenzen führen.

Von Cyber-Mobbing bis zum Verlust des Arbeitsplatzes und Schadensersatz, Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüchen ist alles denkbar, wenn eine Fotografie einer dritten Person ohne dessen Einwilligung auch noch auf den gängigen Internetplattformen wie Facebook, StudiVZ, Mein VZ wer – kennt – wen oder Twitter öffentlich verbreitet wird. Weiterlesen...

 

Das klassische Partybild, dass bei den sozialen Netzwerken gerne gewählt wird, sieht beispielsweise der künftige (bald nicht mehr künftige) oder jetzige Arbeitgeber und findet es weniger lustig. Oftmals bestehen in größeren Unternehmen innerhalb der einzelnen Abteilungen Internetverbindungen und werden peinliche Fotos, die der Betroffene gar nicht mal kennen muss, innerhalb dieser Abteilungen weiterverbreitet und möglicherweise auch noch kommentiert. Dies geht in den schlimmsten Fällen bis zum sog. Cyber-Mobbing, indem der Betroffene permanent abfällig dargestellt, blamiert und gemobbt wird.

Es gilt an sich der Grundsatz, dass das Abbilden einer fremden Person nur mit dessen Einwilligung vorgenommen werden.

Dies gilt auch im Falle des Teilens eines Fotos auf Facebook. Erst recht, wenn diese Bilder bei Facebook an fremde gepostet werden. Sie sehen, die Problematik des Verbreitens von Fotos durch Dritte betrifft nicht nur die von Paparazzis verfolgten Prominenten, sondern Sie selbst auch.

Das Kunsturhebergesetz (KUG) schafft die Voraussetzung, dass es ausnahmsweise auch ohne Einwilligung des Betroffenen möglich ist, Fotos von Dritten zu fertigen und zu verbreiten. Gemäß § 23 Abs. 2 KUG liegen solche Ausnahmen dann vor, wenn es sich um
  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt
  • die betroffene Person auf den Bildnissen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheint
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen hat, handelt,
  • die Verbreitung oder öffentliche zur Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Im Wesentlichen geht es bei Privatpersonen um die zweite Aufnahme, wonach die Person nur als Beiwerk erscheint, dann darf man solche Fotos auch in Facebook und den anderen sozialen Netzwerken posten bzw. weiterverbreiten. Wird dies allerdings in beleidigender Weise getan, ist das Verbreiten eines solchen Bildnisses selbstverständlich nicht erlaubt.

 

Sollte Ihnen dies wiederfahren sein, und man Sie ohne Ihre Einwilligung abgelichtet haben und keiner der Ausnahmetatbestände des KUG vorliegen, wenden Sie sich sehr gerne an uns, wir können Ihnen gut helfen.

Auch wenn Sie von einer betroffenen Person abgemahnt wurden, weil man Ihnen vorwirft, dass Sie unerlaubt ein Bildnis verbreitet haben sollten, können wir Ihnen gut helfen.

Zahlen Sie nichts und unterschreiben Sie vor allem nicht die beigefügte Unterlassungserkärung.