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Die Kanzlei Schäfer&Schäfer hat sich vorallem auf das Urheberrecht, aber auch auf das gesamte Internetrecht, Wettbewerbsrecht und ganz generell auf die Neuen Medien spezialisiert.
Dies umfasst die klassischen Fälle des Urheberrechts, in denen Ihnen vorgehalten wird, Sie hätten das Urheber- und somit Verwertungsrecht eines anderen verletzt oder ein anderer hat Ihr Urheber-/Verwertungsrecht verletzt. Hierbei geht es dann um die Abwehr oder eben Geltendmachung von Schadensersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen.
Rechtsanwalt Georg Schäfer hat schwerpunktmäßig in jahrelanger Erfahrung weit mehr als tausend Fälle von Filesharing/Abmahnung erfolgreich gegen die gängien Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer, Rasch oder Schulenberg & Schenck u.a. durchgefochten.
Wir zeigen Ihnen hier, wie Sie mit Unterlassungserklärungen umgehen, was Sie bei einer Klage wegen unerlaubten Downloads tun können und wie wir Ihnen bereits im außergerichtlichen Stadium mit einer 95 %-igen Wahrscheinlichkeit helfen können, eine Klage zu vermeiden.
Mittlerweile bieten wir auch zahlreiche Fachbeiträge zum Thema Filesharing auf unserer Internetseite an. Damit Sie als Betroffener schnell zu den gewünschten Informationen gelangen, haben wir einen Überblick über unsere Fachbeiträge für Sie unter dem Menüpunkt Blogs zusammengestellt.
Es ist ganz wichtig, dass Sie sich im Falle einer Abmahnung wg. des illegalen Downloads von Musik- oder Filmwerken durch die gängigen Abmahnkanzleien wie z. B. Waldorf Frommer RAe vernünftig und nicht überstürzt an die nachfolgenden Regeln halten:
Unterschreiben Sie nichts! Zahlen Sie nichts! Rufen Sie uns an 089/ 53 51 35 oder schicken Sie uns gerne eine E-Mail info(at)schaeferundschaefer.de, wir sind gerne für Sie da!
Seit einiger Zeit erfreuen sich bei den Internetnutzern sog. Streaming-Portale immer größerer Beliebtheit.
Die rechtliche Einordnung der Legalitiät dieses Streaming-Services befindet sich bisher noch nahe an einer Grauzone.
Wie wohl mittlerweile öffentlich bekannt geworden ist, ist das populärste Streaming-Portal, nämlich Kino.to, von der Staatsanwaltschaft geschlossen worden, weil dessen Angebot illegal war. Anders verhält es sich bisher aber für Internetuser, die dieses Angebot genutzt haben.
Wenn Sie hierfür einmal eine Abmahnung erhalten sollten, rufen Sie uns an, wir können sehr gut helfen. Weiterlesen...
Mit einfachen Worten, das Live-Streaming ist derzeit bei den gängigen Plattformen noch zulässig, solange man die Filme nur anschaut und nicht downloadet, wir raten allerdings davon ab, da es mittlerweile auch Meinungsvertreter gibt, die das Streamen ansich auch für den Nutzer für Strafbar halten. Wir sind da anderer Meinung.
Auch wenn diese Auffassung der GVU hinsichtlich der Nutzer umstritten ist – und uns zweifelhaft erscheint – so raten wir dazu, sich nach legalen Alternativen umzuschauen. Weiterlesen...
Was mittlerweile tausendfach in den Internettauschbörsen unerfreuliche Realität geworden ist, droht nun Millionen von Jugendlichen auf ihrer Pinnwand – sündhaft teurer Abmahnarlarm!-
Millionen von Jugendlichen, die täglich auf ihrer Pinnwand munter Youtube-Videos oder Fotos ihrer Lieblingsstars posten oder teilen, wollen in erster Linie für ihre Freunde interessant sein und wissen gar nicht, dass sie in den aller meisten Fällen gegen das Urheberrecht prominenter Stars, Fotografen oder Künstler verstoßen und dadurch mit mehreren tausend Euro für jeden einzelnen Verstoß abgemahnt werden könnten.
In der Abmahnszene ist man sich einig, dass fast jede zweite Pinnwand eines Jugendlichen in Facebook sofort mit mehreren tausend Euro abgemahnt werden könnte. Weiterlesen...
Es ist keine gute Idee das Bild eines anderen Anbieters zu verwenden. Die Idee ein solches Bild zu verwenden ist schnell umgesetzt und wird dann genauso schnell zu einer teuren Angelegenheit. Das Urheberrecht schützt den Anbieter davor, dass sein Bildmaterial ohne seine vorherige Zustimmung verwendet wird.
Sind Sie nun dafür abgemahnt worden, zahlen Sie bitte trotzdem nichts und unterschreiben Sie auf keinen Fall die vorliegende Unterlassungserklärung. Wir können Ihnen gut helfen. Weiterlesen...
Wer ein solches Bild verwertet hat, sieht sich in der Regel Unterlassungs- Schadensersatz- sowie Auskunftsansprüche und Rechtsverfolgungskosten ausgesetzt.
Problematisch ist in diesen Fällen die Berechnung des Schadensersatzes.
Gemäß § 97 UrhG hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf Schadensersatz. Der konkrete Schaden wird sich wohl kaum beziffern lassen.
Es ist auch nicht abzusehen, in wie weit dem Rechteinhaber ein Gewinn entgangen ist. In der Rechtsprechung wird daher in diesen Fällen der Schaden nach der Lizenzanalogie berechnet.
Es handelt sich um eine Lizenzvertragsfiktion. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass derjenige, dessen Rechte verletzt wurden, nicht besser gestellt werden soll, als er mit erteilter Erlaubnis durch ihn gestanden hätte.
Immer mehr Internetuser nutzen das soziale Netzwerk Facebook, um sich auszutauschen. Dabei spielt der „Gefällt-mir“-Button eine äußerst zweifelhafte Rolle.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) fordert alle Stellen in Schleswig-Holstein dazu auf, umgehend ihre Fanpages bei Facebook und den “Gefällt-mir”-Button auf den Homepages zu entfernen – sonst drohen bis zu 50.000 Euro Strafe.
Immer mehr wird deutlich, dass das Ganze nicht auf Schleswig-Holstein begrenzt bleibt. Weiterlesen...
In Foren, Blogs sowie in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter sowie Youtube wird - meistens unbewusst - bei der Weiterverwertung geistigen Eigentums nicht auf das Urheberrecht geachtet.
Insbesondere Jugendlichen ist nämlich oft nicht klar, dass sie geschützte Musikvideos oder Bilder nicht einfach auf ihrer Seite bei Facebook posten dürfen. Aber auch die Musikindustrie achtet nicht immer das Urheberrecht der Rechteinhaber.
Sollten Sie hierfür abgemahnt werden, können wir Ihnen sehr gut helfen. Weiterlesen...
Seit dem in der Öffentlichkeit sehr breit dargestellten Fall von Karl Theodor zu Guttenberg kann sich wohl jeder vorstellen, was ungefähr unter einem Plagiat zu verstehen ist. Lästige Recherche und schlechtes Zeitmanagement motivieren einen oftmals zur vollständigen Übernahme fremder Textpasagen ohne Quellenangabe. Dies verletzt das Urheberrecht des Verfassers.
Plagieren kann gravierende Folgen haben. Neben Unterlassungs- Auskunfts-, Beseitungs- und Schadensersatzansprüchen kann das Plagieren auch zur Aberkennung des akademischen Titels, sprich des Doktor-Titels oder der gleichen führen. An den Unis führt das Plagieren regelmäßig zur Note ungenügend, also durchgefallen. In extremen Fällen regelt das Urhebergesetz auch strafrechtliche Konsequenzen. Stellt der Urheber Strafantrag oder hält die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse geboten, drohen hier Freiheitsstrafen von mehreren Jahren!
Selbstverständlich ist auch hier nicht jeder Vorwurf berechtigt, der beispielsweise eine Abmahnung gegen Sie enthält.
Das Urheberrecht schützt eine persönliche geistige Schöpfung aus den Bereichen Kunst Literatur und Wissenschaft. Das Geschriebene muss eine gewisse individualisierbare Leistung des Verfassers aufweisen, damit es als Quelle zitiert werden muss. Sollten Sie hierfür eine Abmahnung erhalten haben oder sollten Sie jemanden abmahnen wollen, der tatsächlich plagiert hat, helfen wir Ihnen gerne.
Zahlen Sie nichts und unterschreiben Sie auch nicht die beigefügte Unterlassungserklärung.
Das unerlaubte Fotografieren dritter Personen, ob Prominent oder auch nicht, kann zu ganz empfindlichen Konsequenzen führen.
Von Cyber-Mobbing bis zum Verlust des Arbeitsplatzes und Schadensersatz, Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüchen ist alles denkbar, wenn eine Fotografie einer dritten Person ohne dessen Einwilligung auch noch auf den gängigen Internetplattformen wie Facebook, StudiVZ, Mein VZ wer – kennt – wen oder Twitter öffentlich verbreitet wird. Weiterlesen...
Im Wesentlichen geht es bei Privatpersonen um die zweite Aufnahme, wonach die Person nur als Beiwerk erscheint, dann darf man solche Fotos auch in Facebook und den anderen sozialen Netzwerken posten bzw. weiterverbreiten. Wird dies allerdings in beleidigender Weise getan, ist das Verbreiten eines solchen Bildnisses selbstverständlich nicht erlaubt.